Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. November 1993 hat der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Karl-Franzens-Universität Graz der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 25. Oktober 1993 keine Folge gegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, daß gegen diesen Bescheid gemäß § 46 Studienförderungsgesetz binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Wi... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §46 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: kein RS Schlagworte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des
Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993120341.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...