TE Vwgh Beschluss 1994/2/18 93/12/0341

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §46 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde der R in G, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Graz vom 10. November 1993, Zl. B 055 150 9111654, betreffend Gewährung einer Studienbeihilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. November 1993 hat der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Karl-Franzens-Universität Graz der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 25. Oktober 1993 keine Folge gegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, daß gegen diesen Bescheid gemäß § 46 Studienförderungsgesetz binnen zwei Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig sei.

Diesen Bescheid bekämpfte die unvertretene Beschwerdeführerin am 30. Dezember 1993 sowohl mit dem Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als auch mit der vorliegenden (ebenfalls als "Berufung" bezeichneten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Das im Art. 131 Abs. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden darf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1958, Slg. Nr. 4788/A und den Beschluß vom 10. Jänner 1983, Zl. 82/10/0192). Wie bereits der (vollständigen) Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ist für Studierende an Universitäten für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zuständig (§ 46 Abs. 1 Z. 1 Studienförderungsgesetz 1992). Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin diesen gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug richtig erkannt und gleichzeitig auch eine1 Berufung bei der zuständigen Behörde eingebracht hat.

Die vorliegende ("vorsichtshalber" an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete) Beschwerde erweist sich aus den dargestellten Erwägungen als unzulässig und war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120341.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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