Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2019, Zl. 1719009048 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 27.02.2019. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Wochen hin. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.05.2019 durch Hinterlegung zugestellt. 2. Mit Schriftsatz ... mehr lesen...