Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin begann im Sommersemester 2013 das Masterstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien. Für dieses Studium wurde der Beschwerdeführerin bis einschließlich Sommersemester 2017 Studienbeihilfe gewährt, nachdem ihr von der zuständigen Stipendienstelle die viersemestrige Anspruchsdauer auf Grund von Schwangerschaften sowie der Pflege und Erziehung ihrer Kinder und eines Toleranzsemesters um fünf Semester verlängert word... mehr lesen...