Der Beschwerdeführer studierte an der Universität Innsbruck die Studienrichtung Rechtswissenschaften seit dem Sommersemester 1996. Er legte die erste Diplomprüfung am 8. Oktober 1997 ab. Die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt begann somit mit dem Wintersemester 1997/98 (und betrug im Falle des vom Beschwerdeführer betriebenen Studiums einschließlich des Verlängerungssemesters gemäß § 18 Abs. 1 Studienförderungsgesetz sieben Semester). Sie endete da... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §18 idF 2003/I/075;StudFG 1992 §19 Abs3 Z2 idF 2003/I/075;StudFG 1992 §19 idF 2003/I/075;
Rechtssatz: Die Verlängerung der Anspruchsdauer ist zwar nach § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG (vgl. den Einleitungssatz des Abs. 3) "ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung" bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert an der Wirtschaftsuniversität Wien seit dem Wintersemester 1988/89 Handelswissenschaft und legte am 4. März 1993 im 10. Semester die erste Diplomprüfung dieser Studienrichtung ab. Am 25. Mai 1993 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG. Er begründete seinen Antrag damit, daß er in der Zeit vom 1. April 1990 bis 23. Juni 1990 ein Auslandsstudium betrieben habe und legt... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §13a;StudFG 1992 §19;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1993120322.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog ab dem Wintersemester 1988/89 für sein Studium zur Erlangung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien Studienbeihilfe. Letztmalig wurde ihm auf Grund seines Antrages mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 18. Jänner 1990 eine Studienbeihilfe für das Studienjahr 1989/90 gewährt. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, zugestellt am 4. April 1990, wurde das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §56StudFG 1983 §1 Abs1 litaStudFG 1983 §19StudFG 1983 §2 Abs3 litbStudFG 1983 §24 Abs2 lita
Rechtssatz: Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (Hinweis E 22.2.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interess... mehr lesen...