Entscheidungen zu § 13 Abs. 3 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/20 91/12/0262

Die Beschwerdeführerin ist am 23. April 1965 geboren. Sie war nach Abschluß ihrer Lehrausbildung bereits vier Jahre in einem Buchfachgeschäft bis zum 30. September 1989 tätig und war somit "Selbsterhalterin" im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b. Studienförderungsgesetz. Im Studienjahr 1989/90 inskribierte sie an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt deutsche Philologie und Medienpädagogik. Am 23. Oktober 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Studienbei... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.05.1992

RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0262

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs3 litc;StudFG 1983 §13 Abs7;VwRallg;
Rechtssatz: Es kann dem Gesetzgeber keineswegs unterstellt werden, in ein und derselben Gesetzesbestimmung demselben Terminus verschiedene Bedeutung beimessen zu wollen. Deshalb ist unzweideutig davon auszugehen, daß sich nach § 13 Abs 7 Einleitungssatz StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.05.1992

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