Der Beschwerdeführer studiert an der Universität Wien seit dem Wintersemester 1991/92 die Studienrichtung Psychologie. Mit Schreiben eingelangt am 6. Dezember 1991 beantragte er die Gewährung von Studienbeihilfe. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 26. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer für das Studienjahr 1991/92 ausgehend von einem Gesamteinkommen des Vaters von S 267.334,-- und der Mutter von S 196.207,-- unter Berücksichtigung der zumutbaren Unterhaltsleistung ... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13;StudFG 1983 §3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/12/0144 1
(hier: Abfertigung einer Versehrtenrente der Mutter) Stammrechtssatz Was vom zugeflossenen Einkommen auf Grund allenfalls eingegangener rechtlicher Verpflichtungen dem Vater eines Studenten tatsächlich (zur Lebensführung) übrig bleibt, ist bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne de... mehr lesen...
Das Ansuchen der Beschwerdeführerin, die ab 10. Oktober 1988 die Schule für den radiologisch-technischen Dienst am Ausbildungszentrum für medizinisch-technische und Krankenpflegeberufe des Landes Kärntens besuchte, um Zuerkennung einer Studienbeihilfe für das (erste) Ausbildungsjahr 1988/89 wurde nach Vorstellung mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst am a. ö. Landeskrankenhaus Klagenfurt mangels sozialer ... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13;StudFG 1983 §3;
Rechtssatz: Was vom zugeflossenen Einkommen auf Grund allenfalls eingegangener rechtlicher Verpflichtungen dem Vater eines Studenten tatsächlich (zur Lebensführung) übrig bleibt, ist bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Studienförderungsgesetzes (§ 3, § 4 - § 6 und § 13) ohne Bedeutung (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0116). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: EStG 1972 §33 Abs9 idF 1979/550 ;StudFG 1983 §13;StudFG 1983 §4;
Rechtssatz: Einkünfte, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielten, sind gem § 4 StudFG iZm § 2 Abs 2 EStG 1972 nach dem vom BMF festgesetzten Umrechnungskurs (hier: VO des BMF BGBl 1978/636), der der ... mehr lesen...