Die Beschwerdeführerin beantragte mit dem am 9. Dezember 1993 eingelangten Antrag die Gewährung einer Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG). In einer (sichtlich beigelegten) Erklärung gemäß § 11 Abs. 2 StudFG vom 18. November 1993 erklärte der Vater der Beschwerdeführerin, nicht zur Vermögensteuer veranlagt zu sein. In einer formularmäßigen Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vom 20. Oktober 1993 heißt es hingegen, daß der Vater der Beschwerdeführerin zur... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §12 Abs4;StudFG 1992 §6;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994120349.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...