Norm: StVG §99 Abs4StVG §147 Abs2
Rechtssatz: Die Anordnung und/oder der Vollzug der Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder eines Ausganges ist - ebenso wie die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit, jedoch aus anderen Gründen - nur bis zum Zeitpunkt der Entlassung (§ 148 StVG) möglich. Entscheidungstexte 14 ... mehr lesen...