Norm
StVG §99 Abs4Rechtssatz
Die Anordnung und/oder der Vollzug der Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder eines Ausganges ist - ebenso wie die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit, jedoch aus anderen Gründen - nur bis zum Zeitpunkt der Entlassung (§ 148 StVG) möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088399Dokumentnummer
JJR_19920331_OGH0002_0140OS00033_9200000_001