Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Pächterin des im Gemeindegebiet der beklagten Partei gelegenen Grundstückes 597/24, auf dem sie seit ca. 10 Jahren eine behördlich genehmigte Mülldeponie betreibt. Die Zufahrt erfolgt von der Bundesstraße 69 über eine Gemeindestraße, in deren Verlauf sich die Drauchenbachbrücke befindet. Im Zeitpunkt der Einleitung des behördlichen Bewilligungsverfahrens bestand keine Gewichtsbeschränkung für das Befahren der Brücke. Mit Verordnung der ... mehr lesen...