Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M**-M*** H*** Gesellschaft mbH,
vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M*** H***, vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Antragstellung (Streitwert S 500.000,--) und S 1,000.000,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4. April 1989, GZ 5 R 41/89-16, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 23.November 1988, GZ 12 Cg 433/87-11, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und zu Recht erkannt:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei als Straßenhalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung schuldig, bei der nach dem Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz zuständigen Behörde erster Instanz den Antrag auf Verstärkung der Drauchenbachbrücke im Bereich der Gemeindestraße über den Drauchenbach auf ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen zu stellen, und der klagenden Partei S 1,000.000 samt 4 % Zinsen seit 2.12.1987 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 134.324,65 bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin enthalten S 8.000 Barauslagen und S 15.188,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Pächterin des im Gemeindegebiet der beklagten Partei gelegenen Grundstückes 597/24, auf dem sie seit ca. 10 Jahren eine behördlich genehmigte Mülldeponie betreibt. Die Zufahrt erfolgt von der Bundesstraße 69 über eine Gemeindestraße, in deren Verlauf sich die Drauchenbachbrücke befindet. Im Zeitpunkt der Einleitung des behördlichen Bewilligungsverfahrens bestand keine Gewichtsbeschränkung für das Befahren der Brücke. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 2.9.1987 wurde auf Veranlassung der beklagten Partei ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 16 Tonnen erlassen.
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einen Antrag auf Vestärkung der Drauchenbachbrücke auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 38 Tonnen zu stellen, und den Ersatz eines Schadens von S 1 Mill. s.A. Sie brachte im wesentlichen vor, daß durch die Gewichtsbeschränkung der Betrieb der Mülldeponie faktisch unmöglich gemacht werde, weil zumindest ein Großteil der Müllfahrzeuge ein höheres Gesamtgewicht als 16 Tonnen aufweise. Bisher sei die Brücke mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 38 Tonnen befahren worden, ohne daß es zu einem Schaden an der Brücke gekommen sei. Ein Verlangen der klagenden Partei, einen Antrag auf Verstärkung der Brücke zu stellen, sei von der beklagten Partei abgelehnt worden, obwohl sich die klagende Partei bereit erklärt habe, die Mehrkosten, die durch außergewöhnliche Benützung durch sie entstünden, zu tragen. Es sei mit der beklagten Partei vereinbart worden, daß sie ihren Müll kostenlos auf der Deponie ablagern könne und überdies für jede Tonne Müll ein Entgelt erhalte, jeweils als Gegenleistung dafür, daß die Mülldeponie ungehindert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden könne. Infolge der Gewichtsbeschränkung müßten Schwerfahrzeuge vor der Brücke umgeladen werden, wodurch der klagenden Partei bereits ein Schaden von S 1 Mill. an erhöhten Transportkosten erwachsen sei. Die beklagte Partei habe bei den behördlichen Verfahren zur Bewilligung des Betriebes der Mülldeponie die tatsächliche Tragfähigkeit der Brücke nicht offengelegt und bis Mitte 1987 auch keinen Antrag auf Gewichtsbeschränkung gestellt. Dadurch habe sie die klagende Partei über die Benützbarkeit der Brücke in Irrtum geführt. Die beklagte Partei wendete unter anderem hinsichtlich des Begehrens auf Antragstellung Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Das Erstgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, gab mit Teilurteil dem Begehren auf Antragstellung statt und erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß das Geldleistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist das Grundstück 597/24 im Flächenwidmungsplan der beklagten Partei als "Freilandsondernutzung-Abfallbeseitigungsanlage-Mülldeponie" ausgewiesen. Es liegt im Einzugsbereich der Gemeindestraße über den Drauchenbach und grenzt an die Gemeindestraße an. In keinem der behördlichen Verfahren zur Bewilligung des Betriebes der Mülldeponie wurde von der beklagten Partei, die in sämtlichen Verfahren entweder Partei- oder Behördenstellung hatte, ein Hinweis darauf gemacht, daß die Zufahrt zur Mülldeponie durch Hindernisse beeinträchtigt sei, insbesondere wurde nicht darauf hingewiesen, daß die Drauchenbachbrücke nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen geeignet sei. Im Zuge der Errichtung der Mülldeponie wurde zwischen den Streitteilen vereinbart, daß die beklagte Partei für die Deponierung des in der Gemeinde anfallenden Mülls keine Kosten zahlt und für jeden Kubikmeter Müll einen "Müllschilling" erhält und dafür der klagenden Partei beim Betrieb der Mülldeponie wohlwollendes Entgegenkommen angedeihen läßt. Nach Kundmachung der Gewichtsbeschränkung ersuchte die klagende Partei die beklagte Partei gemäß den Bestimmungen des Stmk. LStVG einen Antrag auf Verstärkung der Drauchenbachbrücke auf 38 Tonnen zu stellen und erklärte sich bereit, für die Kosten der Verstärkung im Sinne der Bestimmungen des LStVG aufzukommen. Die Lastkraftwagen, mit denen der Müll transportiert wird, haben ein unterschiedliches Gesamtgewicht bis zu 38 Tonnen. Die Drauchenbachbrücke wurde bis zur Gewichtsbeschränkung ungehindert mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 38 Tonnen befahren. Seit der verordneten Gewichtsbeschränkung kann die Drauchenbachbrücke nur mehr mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen befahren werden, es sei denn, die Bezirkshauptmannschaft Radkersburg erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Solche Ausnahmegenehmigungen werden bis zu einem Gesamtgewicht von 25 Tonnen erteilt. Seit der Gewichtsbeschränkung muß die klagende Partei den Müll entweder mit kleineren Fahrzeugen transportieren oder ihn, wenn er in Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 38 Tonnen geladen ist, vor der Drauchenbachbrücke umladen. Dadurch entstehen der klagenden Partei Mehrkosten. Die Firma F*** hat der klagenden Partei für die Umladung des Mülls in der Zeit vom 17.11.1987 bis 20.11.1987 S 45.000 verrechnet.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes könne die Zusage eines wohlwollenden Verhaltens der beklagten Partei nur dahin verstanden werden, daß sie alles zu unterlassen habe, was den Betrieb der Mülldeponie beeinträchtige. Da das Stmk. LStVG keine Antragslegitimation eines mit Sonderrechten ausgestatteten Benützers einer Straße vorsehe, müsse dieser berechtigt sein, die Gemeinde gerichtlich zur Antragstellung zu verhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Maßnahme im Sinne des § 8 Abs.3 des Stmk. LStVG gegeben seien. Die klagende Partei sei ein mit Sonderrechten ausgestatteter Straßenbenützer, der durch die Unterlassung der beklagten Partei auf Antragstellung zur Verstärkung der Drauchenbachbrücke in seinen Sonderrechten behindert werde. Die Verweigerung der Antragstellung durch die beklagte Partei sei rechtswidrig und die beklagte Partei daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die klagende Partei durch die notwendige Umladung des Mülls erleide.
Das Berufungsgericht bestätigte die in das Urteil aufgenommene Entscheidung des Erstgerichtes über die Prozeßeinrede, hob jedoch das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Bei Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges sei von den Klagsbehauptungen auszugehen. Ohne Einfluß sei es, was die beklagte Partei einwende und ob der erhobene Anspruch begründet sei. Es komme nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Nach den Klagsbehauptungen und dem erhobenen Begehren sei es nicht zweifelhaft, daß die klagende Partei ihre Ansprüche aus einem privatrechtlichen Vertrag und aus Handlungen der beklagten Partei aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit ableite. Insbesondere seien auch Schadenersatzansprüche, die ausdrücklich nicht aus einer hoheitlichen Tätigkeit abgeleitet würden, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Die Ansprüche der klagenden Partei könnten auch lediglich aus einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeleitet werden. Durch rechtsgeschäftlichen Kontakt werde die Einflußmöglichkeit jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt und dessen Schutzbedürfnis erhöht. Jedes Schuldverhältnis begründe neben den Leistungspflichten auch Pflichten zu wechselseitiger Rücksichtnahme. Da die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen habe, habe jeder Vertragspartner selbst nach Erfüllung der Hauptleistung oder deren Wegfall dafür zu sorgen, daß dem anderen Teil kein Nachteil entstehe. Er habe daher auch alles zu unterlassen, was die vertragsgemäßen Vorteile des Vertragspartners schmälern könnte. Die Verletzung dieser Vertragspflichten bedeute eine positive Vertragsverletzung. Aus einer der beklagten Partei allenfalls vorwerfbaren Untätigkeit trotz nachgewiesener vertraglicher Verbindlichkeit oder aus schuldhaftem Verhalten könnten demnach Schadenersatzverpflichtungen ableitbar sein. Das Erstgericht habe zwar eine Zusicherung der beklagten Partei, der klagenden Partei beim Betrieb der Mülldeponie wohlwollendes Entgegenkommen angedeihen zu lassen, festgestellt. Diese Feststellung sei jedoch bedenklich und werde daher nicht übernommen. Die klagende Partei habe eine derartige Zusage auch nicht behauptet. Eine solche Zusage würde auch als Grundlage der erhobenen Ansprüche nicht ausreichen. Das Erstgericht werde daher den tatsächlichen Inhalt der Absprache zwischen den Parteien zu ermitteln haben. Ergänzende Feststellungen seien aber auch noch darüber erforderlich, ob tatsächlich eine Gemeindestraße bis zur Drauchenbachbrücke führe, wer für die Kosten der Erhaltung aufkomme und wer die Verfügungsmacht habe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der klagenden Partei ist im Ergebnis berechtigt.
Über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung des Begehrens auf Antragstellung ist mit rechtskräftiger Entscheidung der Vorinstanzen bindend abgesprochen, auf diese Frage ist daher nicht mehr einzugehen (SZ 53/16; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 101). Nach § 8 Abs.3 des Stmk.LStVG erfolgt die Einreichung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde. Daß die wesentliche Erhöhung der Tragfähigkeit einer im Straßenzug befindlichen Brücke (§ 2 Abs.2 Stmk. LStVG) eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 8 Abs.3 darstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Bei Anordnungen der Gebietskörperschaft nach § 8 Abs.3 Stmk. LStVG handelt es sich um Akte der Hoheitsverwaltung (vgl. SZ 51/159), was offensichtlich auch von der klagenden Partei nicht verkannt wurde. Beizupflichten ist der klagenden Partei auch darin, daß Art.IV Stmk. LStVG eine Reihe von Verpflichtungen der "Straßenverwaltungen" betreffend den Bau und die Erhaltung einer Straße enthält. Wenn die klagende Partei aber daraus und aus der Zuordnung des Baues und der Instandhaltung öffentlicher Straßen zum privatrechtlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger (Schragel, AHG Rz 339; SZ 54/12) einen Anspruch auf Antragstellung zur Erlassung einer Verordnung nach § 8 Abs.3 Stmk. LStVG ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Insoweit nach den Bestimmungen des Stmk. LStVG die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast Verpflichtungen treffen, können diese nur nach Maßgabe des § 57 Stmk. LStVG durch die zuständige Behörde erzwungen werden (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 214 f). Derjenige, der eine Gemeindestraße im Rahmen des Gemeingebrauchs benützt - ein Sondergebrauchsrecht (vgl. hiezu Krzizek aaO 66 f) wurde hier nicht einmal behauptet - ,kann daher zwar Maßnahmen hinsichtlich des Baues und der Erhaltung einer Straße anregen, ein verfolgbarer Anspruch auf den Ausbau oder auf eine wesentliche Verbesserung einer bestimmten Verkehrsfläche kommt ihm nach dem Stmk. LStVG jedoch nicht zu (vgl. VwGHSlg.9132 A; SZ 53/16). Eine über den ungehinderten Betrieb der Mülldeponie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende, besondere vertragliche Zusage der beklagten Partei wurde, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gleichfalls nicht einmal behauptet. Insoweit es aber an Prozeßbehauptungen fehlt, besteht zur Verfahrensergänzung kein Anlaß. Das Gericht hat sich auf den aus dem Parteivorbringen hervorgehenden Streitgegenstand zu beschränken (RZ 1979/16; JBl.1976, 591).
Fest steht, daß die Drauchenbachbrücke im Jahre 1976 mit einer Traglast von nur 16 Tonnen errichtet wurde. Es ist daher auch der Vorwurf der schikanösen Rechtsausübung unberechtigt. Nach § 98 Abs.4 StVO hat der Straßenerhalter der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein können, bekanntzugeben. Durch diese Bestimmung soll der Behörde die Erlassung einer solchen Verordnung ermöglicht werden. Zu den Umständen, die der Straßenerhalter der Behörde bekanntzugeben hat, gehören auch die, die für die Anordnung einer Gewichtsbeschränkung maßgebend sind (ZVR 1975/112). Der von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Differenzierung zwischen Straßenerhalter und Straßenverwaltung kommt im Bereich der Anzeigepflicht des § 98 Abs.4 StVO keine Bedeutung zu (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1319 a). Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 98 Abs.4 StVO kann den Straßenerhalter schadenersatzpflichtig machen (ZVR 1978/105; ZVR 1975/112; ZVR 1972/148; Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO II Rz 22 f). Die Unterlassung einer Anzeige vom Zeitpunkt der Errichtung der Brücke bis zum Jahre 1987 wirft die klagende Partei der beklagten Partei auch vor und erblickt darin eine Irreführung über die Benützbarkeit der Brücke (ON 4 AS 35 f). Auch in Ansehung des Schadenersatzanspruchs der klagenden Partei bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob eine Gemeindestraße vorliegt und der beklagten Partei die Stellung eines Straßenerhalters im Sinne des § 98 Abs.4 StVO zukommt, keiner ergänzenden Feststellungen. Es kann daher unerörtert bleiben, ob in dieser Hinsicht nicht ein Zugeständnis der beklagten Partei vorliegt oder ob dieses, wie das Berufungsgericht annahm, widerrufen wurde. Unterstellt man nämlich ein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei und den erforderlichen Verschuldensgrad, hätte sie der klagenden Partei nur den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Besteht, wie hier, das in Betracht kommende rechtswidrige Verhalten in einer Unterlassung, so ist eine Haftung des Schädigers wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positivem Tun entstanden wäre (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 163 f). Auch wenn die beklagte Partei schon nach Errichtung der Brücke oder bei Errichtung der Mülldeponie durch die klagende Partei ihrer Bekanntgabepflicht nach § 98 Abs.4 StVO entsprochen oder die klagende Partei über die Tragfähigkeit der Brücke in Kenntnis gesetzt hätte, wären der klagenden Partei die durch den Ersatz von Fahrzeugen mit einem höheren Gesamtgewicht entstehenden Umladekosten bzw. die durch den Einsatz von kleineren Fahrzeugen entstehenden Mehrkosten in gleicher Weise erwachsen. Den Ersatz dieses Schadens kann die klagende Partei daher mangels Kausalität keinesfalls verlangen. Einen anderen Schaden hat sie aber nicht begehrt. Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und in der Sache selbst durch Urteil zu erkennen (§ 519 Abs.2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19093European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00629.89.1019.000Dokumentnummer
JJT_19891019_OGH0002_0070OB00629_8900000_000