Rechtssatz: Gemäß Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z.2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Diese Behauptung der Rechtsverletzung muss zumindest denkmöglich sein (vgl. die Nachweise bei Klecatsky - Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Wien 1984, 149 f). In diesem Zusammenhang bringt der... mehr lesen...