RS UVS Oberösterreich 2000/05/12 VwSen-420277/5/Gf/Km

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Veröffentlicht am 12.05.2000
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Rechtssatz

Gemäß Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z.2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Diese Behauptung der Rechtsverletzung muss zumindest denkmöglich sein (vgl. die Nachweise bei Klecatsky - Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Wien 1984, 149 f).

In diesem Zusammenhang bringt der Rechtsmittelwerber, der die vorliegende Beschwerde nicht etwa in Vertretung des Strafgefangenen, sondern ausdrücklich im eigenen Namen erhoben hat, zunächst vor, in seinem aus § 93 Abs.1 zweiter Satz StVG erfließenden subjektiven Recht auf Besuch des Inhaftierten beeinträchtigt worden zu sein.

Aus dem StVG insgesamt, im Besonderen aus den Bestimmungen des Achten Unterabschnittes über den "Verkehr mit der Außenwelt" (§§ 86 ff StVG) ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass in diesem Gesetz - soweit für den vorliegenden Zusammenhang maßgebend - lediglich subjektive Rechte der Strafgefangenen konstituiert werden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der im StVG angeführten besonderen Besuchergruppen (Angehörige, Rechts- u. Vermögensberater, etc.; vgl. § 93 Abs.2 StVG): Selbst diesen korreliert nämlich - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht - gerade kein der Begünstigung des Strafgefangenen entsprechendes subjektives Recht.

Daraus folgt aber insgesamt, dass der Rechtsmittelwerber (der nicht einmal einer dieser besonderen Besuchergruppen angehörte) durch die von ihm bekämpfte Amtshandlung denkmöglich nicht in einer ihm durch das StVG gewährleisteten subjektiven Rechtsposition beeinträchtigt werden konnte.

Gleiches gilt auch hinsichtlich seines Vorbringens, durch die Verwehrung des Besuches in dem in Art.8 MRK verankerten Grundrecht verletzt worden zu sein. Denn bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation könnte ein Eingriff in diese Gewährleistung offenkundig nur dann vorliegen, wenn er ein Familienangehöriger des Strafgefangenen wäre. Derartiges hat aber der Beschwerdeführer weder behauptet noch liegen hiefür irgendwelche Anzeichen aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes vor.

Schließlich haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelwerber durch die von ihm in Beschwerde gezogene behördliche Handlung denkmöglich in seiner subjektiven Rechtssphäre beeinträchtigt worden sein könnte, ergeben.

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde war daher mangels Beschwer gemäß § 67c Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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