Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. Jänner 1989 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. 6. 1988, soweit sie die Zurückhaltung eines an die Botschaft der Iranischen Republik in Wien gerichteten Schreibens vom 6. Juni 1988 betraf, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung: führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §88 Abs2;StVG §90 Abs4;
Rechtssatz: Ist die Staatsangehörigkeit eines Strafgefangenen ungeklärt, steht es daher nicht fest, welcher sein Heimatstaat ist, dann ist schon aus diesem Grund für die Anwendung des § 90 Abs 4 StVG iVm § 88 Abs 2 StVG kein Raum. Für die Auslegung dieser Bestimmung, nämlich daß ein Staatenloser bzw. eine Person, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, ... mehr lesen...