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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §88 Abs2;Rechtssatz
Ist die Staatsangehörigkeit eines Strafgefangenen ungeklärt, steht es daher nicht fest, welcher sein Heimatstaat ist, dann ist schon aus diesem Grund für die Anwendung des § 90 Abs 4 StVG iVm § 88 Abs 2 StVG kein Raum. Für die Auslegung dieser Bestimmung, nämlich daß ein Staatenloser bzw. eine Person, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, mit der diplomatischen Mission oder mit der konsularischen Vertretung jedes beliebigen Staates unbeschränkt verkehren dürfe, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180046.X02Im RIS seit
11.05.1990