Mit Entscheidung vom 11. Februar 1992 gab die Leiterin der Justizanstalt Mittersteig I. der Beschwerde des einschreitenden Strafgefangenen Dr. F vom 30. Dezember 1991 gegen die Durchführung der Überwachung des Briefverkehrs nicht Folge und II. wies ein von ihm gestelltes Ansuchen, anzuordnen, seine eingehende und ausgehende Korrespondenz nur stichprobenweise zu öffnen und sicherzustellen, daß vom Inhalt der geführten Korrespondenz von den Organen des Strafvollzuges keine Kenntnis ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §120;StVG §121;StVG §122;StVG §90 Abs1;
Rechtssatz: Aus § 90 Abs 1 StVG erwächst dem Strafgefangenen kein subjektives Recht auf Betrauung einer bestimmten oder einer bestimmten Kriterien entsprechenden Person mit der stichprobenweisen Überprüfung seines Briefverkehrs, ebensowenig auf Teilnahme am Auswahlverfahren. Bedenken gegen die Eignung einer bestimmten Person können nur im... mehr lesen...