RS Vwgh 1996/6/26 95/20/0058

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §120;
StVG §121;
StVG §122;
StVG §90 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 90 Abs 1 StVG erwächst dem Strafgefangenen kein subjektives Recht auf Betrauung einer bestimmten oder einer bestimmten Kriterien entsprechenden Person mit der stichprobenweisen Überprüfung seines Briefverkehrs, ebensowenig auf Teilnahme am Auswahlverfahren. Bedenken gegen die Eignung einer bestimmten Person können nur im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200058.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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