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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120;Rechtssatz
Aus § 90 Abs 1 StVG erwächst dem Strafgefangenen kein subjektives Recht auf Betrauung einer bestimmten oder einer bestimmten Kriterien entsprechenden Person mit der stichprobenweisen Überprüfung seines Briefverkehrs, ebensowenig auf Teilnahme am Auswahlverfahren. Bedenken gegen die Eignung einer bestimmten Person können nur im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200058.X03Im RIS seit
20.11.2000