Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt 1) der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters vom 9. September 2002 (Nichtausführung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt in der Zeit vom 6. September 2002 bis 29. September 2002) keine Folge gegeben. In Spruchpunkt 2) wurden die Anträge des Beschwerdeführers, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren und das Verfahren "in der Sprache der Minderheit der Ungarn in der Republik Österreich... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §85 Abs1;StVG §85 Abs3;StVG §85;
Rechtssatz: § 85 Abs. 1 StVG räumt jedem Strafgefangenen nur ein Recht ein, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen (Hinweis E vom 20. Mai 1999, Zl. 97/20/0600). Auch § 85 Abs. 3 StVG räumt dem Strafgefangenen in dem Falle, dass in der Anstalt für ein Bekenntnis ein Se... mehr lesen...
Zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen wird vorweg der Inhalt des § 85 Strafvollzugsgesetz (StVG), auf den mehrfach Bezug genommen werden wird, wiedergegeben: "Seelsorge § 85. (1) Jeder Strafgefangene hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §58 Abs1;AVG §63 Abs1;AVG §66 Abs4;EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z32;StVG §85 Abs1;VwGG §34 Abs1 impl;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass ein näher bezeichnetes Schreiben eines Anstaltsleiters als bloße Mitteilung der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zu deuten und somit nicht als Bescheid zu qualifizieren ist... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Untersuchungshäftling in der Justizanstalt X. Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt X. vom 20. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, nachangeführte Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 107 Abs. 1 Z. 10 und § 26 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 183 Abs. 1 StPO begangen zu haben, nämlich habe er "1. am 1. März 1997 in der Anstaltskirche der Justizanstalt X. vorsätzlich entgegen den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §107 Abs1;StVG §85 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/20/0810
Rechtssatz: Der Ausschluß vom Gottesdienst ist keine Ordnungsstrafe iSd § 107 Abs 1 StVG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X06 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...