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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass ein näher bezeichnetes Schreiben eines Anstaltsleiters als bloße Mitteilung der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zu deuten und somit nicht als Bescheid zu qualifizieren ist. Die dagegen erhobene Berufung wäre von der Vollzugsoberbehörde nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen gewesen.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200182.X05Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013