Gründe: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. April 1980, GZ. 6 c Vr 5021/79-132, wurde (u.a.) Rudolf A wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG. und des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 lit c FinStrG. zu einer Geldstrafe von 8,000.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten), zu einer Freiheitsstrafe von acht Monate... mehr lesen...