Norm: BStG §5oö LStVG §46oö LStVG §69StVO 1960 §98
Rechtssatz: "Straßenverwaltung" ist die mit der Herstellung und Erhaltung einer öffentlichen Straße, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege betrauten Stelle. Die Verwaltung (=Erhaltung) von Ortschaftswegen obliegt der Gemeinde § 46 Abs 1 oö LStVG regelt lediglich die Frage der Kostentragung. Entscheidungstexte 2 Ob 84/6... mehr lesen...