Norm
BStG §5Rechtssatz
"Straßenverwaltung" ist die mit der Herstellung und Erhaltung einer öffentlichen Straße, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege betrauten Stelle. Die Verwaltung (=Erhaltung) von Ortschaftswegen obliegt der Gemeinde § 46 Abs 1 oö LStVG regelt lediglich die Frage der Kostentragung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0053470Dokumentnummer
JJR_19680524_OGH0002_0020OB00084_6800000_001