Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 3) angelastet, eine Übertretung des § 55 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 (im folgenden LStVG 1964) dadurch begangen zu haben, daß er durch Holzbringungsarbeiten mit einem Traktor, Kennzeichen GU-8ROI, das Straßenbankett aufgerissen habe, obwohl jede vorsätzliche oder durch Mängel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anla... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschädigung einer Straße oder dazugehöriger baulicher Anlagen nach § 55 Stmk. LStVG liegt nicht vor, wenn am Straßenbankett beim Schleifen eines Holzstammes mit dem Traktor eine deutlich sichtbare Spur gezogen wird, die vom Verursacher am nächsten Tag wieder beseitigt wird, ohne daß Aufwendungen bzw. Maßnahmen durch die Organe der Straßenverwaltung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind. So hatte der Berufungswerber von sich aus an den betref... mehr lesen...