Eine Beschädigung einer Straße oder dazugehöriger baulicher Anlagen nach § 55 Stmk. LStVG liegt nicht vor, wenn am Straßenbankett beim Schleifen eines Holzstammes mit dem Traktor eine deutlich sichtbare Spur gezogen wird, die vom Verursacher am nächsten Tag wieder beseitigt wird, ohne daß Aufwendungen bzw. Maßnahmen durch die Organe der Straßenverwaltung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind. So hatte der Berufungswerber von sich aus an den betreffenden Stellen den Schotter des Straßenbanketts gleichgezogen bzw. wieder geebnet. Auch eine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung des Straßenbanketts als der Straße zugehörige bauliche Anlage war durch die Schleifspur nicht eingetreten.