Norm: StVG §54a
Rechtssatz: Dass die Rücklage jedenfalls bis zur Hälfte aller insgesamt erfolgter Einzahlungen nicht für Zahlungen nach § 54a Abs Abs 3 StVG zur Verfügung stehe, findet weder im Wortlaut des § 54a StVG, noch - auch bei Miteinbeziehung der Bestimmung des § 150 StVG - im Gesetzeszweck Deckung. Entscheidungstexte 132 Bs 232/18i Entscheidungstext OLG Wien 19.09.2018 132 Bs ... mehr lesen...