Norm
StVG §54aRechtssatz
Dass die Rücklage jedenfalls bis zur Hälfte aller insgesamt erfolgter Einzahlungen nicht für Zahlungen nach § 54a Abs Abs 3 StVG zur Verfügung stehe, findet weder im Wortlaut des § 54a StVG, noch - auch bei Miteinbeziehung der Bestimmung des § 150 StVG - im Gesetzeszweck Deckung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000920Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019