Begründung: 1. Mit den vorliegenden, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingaben führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft - "Klage gegen den §43 StVG (Bewegung im Freien) und dessen zwangsweise Durchführung". Der Zwang bestehe in der sofortigen Bestrafung, wenn man die "Bewegung im Freien" nicht mitmachen möchte; der Einschreiter sei, weil er die "Bewegung im Freien" verweigert habe, mit acht Tagen Absonderung bestraft worden. Er stellt die Anträg... mehr lesen...
Index: 25 Strafprozeß, Strafvollzug25/02 Strafvollzug
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / AllgStVG §43StVG §120
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §43 StVG
wegen fehlender Legitimation; Verwaltungsrechtsweg vorgesehen;
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestrafung wegen
Nichtteilnahme am Freigang wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges... mehr lesen...