Entscheidungen zu § 43 StVG

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 1989/10/3 B995/89, G255/89

Begründung: 1. Mit den vorliegenden, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingaben führt der Einschreiter - er befindet sich derzeit in Strafhaft - "Klage gegen den §43 StVG (Bewegung im Freien) und dessen zwangsweise Durchführung". Der Zwang bestehe in der sofortigen Bestrafung, wenn man die "Bewegung im Freien" nicht mitmachen möchte; der Einschreiter sei, weil er die "Bewegung im Freien" verweigert habe, mit acht Tagen Absonderung bestraft worden. Er stellt die Anträg... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 03.10.1989

RS Vfgh 1989/10/3 B995/89, G255/89

Index: 25 Strafprozeß, Strafvollzug25/02 Strafvollzug
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / AllgStVG §43StVG §120
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §43 StVG wegen fehlender Legitimation; Verwaltungsrechtsweg vorgesehen; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Nichtteilnahme am Freigang wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 03.10.1989

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