Norm: StVG §34
Rechtssatz: Berauschende Mittel in den Händen von Häftlingen, insbesondere alkoholische Getränke im Hinblick auf ihre enthemmende Wirkung, bilden eine gewisse Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in einem Gefangenenhaus. Das Überlassen alkoholischer Getränke an einen Häftling durch einen Justizwachebeamten ist daher dem § 101 StG zu unterstellen. Entscheidungstexte 13 Os 166... mehr lesen...