Norm
StVG §34Rechtssatz
Berauschende Mittel in den Händen von Häftlingen, insbesondere alkoholische Getränke im Hinblick auf ihre enthemmende Wirkung, bilden eine gewisse Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in einem Gefangenenhaus. Das Überlassen alkoholischer Getränke an einen Häftling durch einen Justizwachebeamten ist daher dem § 101 StG zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088323Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00166_7300000_002