Entscheidungsgründe: Die klagende Marktgemeinde ist Eigentümerin des Grundstückes 1203/4 KG Arnoldstein, das in der Natur eine Gemeindestraße mit der Bezeichnung "Nußallee" darstellt und von Norden kommend in die Bundesstraße B 83 einmündet. Der Bürgermeister der klagenden Partei bewilligte der beklagten Partei auf deren Antrag mit Bescheid vom 28.Jänner 1958 die Sonderbenützung einer Teilfläche des Grundstückes 1203/4 im Ausmaß von etwa 100 m2 "als Zufahrt zur Tankstelle und als ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in den KG Hallwang I und II, welche eine zusammenhängende Fläche bilden und in einer Länge von etwa 80 m an die Bundesstraße B 1 im Bereich einer Freilandstraße zwischen Hallwang und Salzburg grenzen. Ein mit Schreiben des Klagsvertreters vom 11. Juli 1986 (Beilage A) an die Bundesstraßenverwaltung Salzburg gerichtetes Ansuchen um Gestattung einer Zufahrt auf die Bundesstraße wurde mit Schreiben der Salzburger L... mehr lesen...
Maria N und Erika H sind zu 13/18 bzw 5/18 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 536 KG V G in G. Diese Liegenschaft wurde zufolge eines mit der beklagten Partei, der Stadtgemeinde G, abgeschlossenen Tauschvertrages vom 3. 12. 1962 durch den Eggenberger Gürtel (Grundstück 2411 VZ II des öffentlichen Gutes der KG V G) etwa in der Mitte getrennt. Laut § 8 des Tauschvertrages blieb den Eigentümerinnen und von ihnen hiezu berechtigten Personen die Möglichkeit gewahrt, ungeachtet der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIoBStG §26Stmk LStVG 1964 §25
Rechtssatz: Einmündungen von Privatstraßen in öffentliche Straßen, zu denen auch Zufahrten und Abfahrten zu Tankstellen gehören, bedürfen der Bewilligung der Straßenverwaltung; diese ist - sofern nicht eine Verweisung in den öffentlichen Rechtsbereich ausdrücklich normiert ist - nicht in Form eines öffentlich - rechtlichen Bescheides, sondern in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages zu... mehr lesen...