Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Einmündungen von Privatstraßen in öffentliche Straßen, zu denen auch Zufahrten und Abfahrten zu Tankstellen gehören, bedürfen der Bewilligung der Straßenverwaltung; diese ist - sofern nicht eine Verweisung in den öffentlichen Rechtsbereich ausdrücklich normiert ist - nicht in Form eines öffentlich - rechtlichen Bescheides, sondern in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages zu erteilen. Da die Straßenverwaltung eine Monopolstellung hat, besteht für sie grundsätzlich Kontrahierungszwang; sie kann den Abschluss eines Gestattungsvertrages nur verweigern, wenn sie hiefür einen guten (sachlichen) Grund hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014