Begründung: Dem Akteninhalt kann entnommen werden - Feststellungen der Vorinstanzen fehlen zur Gänze -, daß der Untergebrachte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.11.1996 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Nach Verbüßung der Strafhaft begann der Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StVG §71 Abs3StVG §158 Abs4StVG §167aUbG §2UbG §46
Rechtssatz: Wird ein nach § 21 Abs 2 StGB verurteilter abnormer Rechtsbrecher in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses überstellt, ist das Unterbringungsgericht zur Führung des Unterbringungsverfahrens mit den in § 71 StVG genannten Einschränkungen zuständig. Entschei... mehr lesen...