Mit (seit 31. Oktober 2007) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 2007 wurde der Mitbeteiligte (im Folgenden: M) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs. 1 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Strafenteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Strafvollzugsanordnung vom 23. November 2007 ordnete das Land... mehr lesen...
Mit (seit 7. November 2011) rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. November 2010 wurde der Mitbeteiligte (M) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs. 1 StGB - unter Bedachtnahme auf die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. November 2011 - zu einer Freiheitsstrafe von dreiundzwanzig Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Strafenteil von fünfzehn Monaten und zehn Tagen unter Bestim... mehr lesen...