Norm: StVG §16 Abs3StVG §16aStVG §156c
Rechtssatz: Die Bewilligung eines elektronisch überwachten Hausarrests hängt stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei ... mehr lesen...