Norm: GebAG §41StVG §152a Abs2
Rechtssatz: Gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes mit dem die Gebühren des einer Anhörung gemäß § 152a Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen bestimmt werden, steht dem Strafgefangenen keine Beschwerde zu, weil ihn im Verfahren zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung keine Kostenersatzpflicht trifft. Entscheidungstexte 14 Os 9/00 Entscheid... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit Beschluss vom 27. Dezember 1999 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des von ihm zu einer Anhörung gemäß § 152a Abs 1 und Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen o.Univ.Prof. Dr. Bernhard M***** antragsgemäß mit 2.597 S. Am Folgetag wurde ein Antrag des Strafgefangenen, ihm die gemäß § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG gewährte dreitägige Äußerungsfrist zum Gebührenantrag des Sachverständigen erst nach Zustellung ... mehr lesen...