RS OGH 2000/2/15 14Os9/00 (14Os10/00)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2000
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Norm

GebAG §41
StVG §152a Abs2

Rechtssatz

Gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes mit dem die Gebühren des einer Anhörung gemäß § 152a Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen bestimmt werden, steht dem Strafgefangenen keine Beschwerde zu, weil ihn im Verfahren zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung keine Kostenersatzpflicht trifft.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 9/00
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 14 Os 9/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113147

Dokumentnummer

JJR_20000215_OGH0002_0140OS00009_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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