Norm
GebAG §41Rechtssatz
Gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichtes mit dem die Gebühren des einer Anhörung gemäß § 152a Abs 2 StVG beigezogenen Sachverständigen bestimmt werden, steht dem Strafgefangenen keine Beschwerde zu, weil ihn im Verfahren zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung keine Kostenersatzpflicht trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113147Dokumentnummer
JJR_20000215_OGH0002_0140OS00009_0000000_001