Norm: StVG §134 Abs5
Rechtssatz: Der im § 134 Abs 5 StVG normierten Verpflichtung, den Strafgefangenen vom Ergebnis der Klassifizierung (zu der wesentlich die Bestimmung der für die Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständigen Anstalt gehört), insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, ist auch entsprochen, wenn ihm - wenngleich erst unmittelbar vor der Durchführung - am Tag der ... mehr lesen...