RS OGH 1972/12/7 9Os44/72

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Veröffentlicht am 07.12.1972
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Norm

StVG §134 Abs5

Rechtssatz

Der im § 134 Abs 5 StVG normierten Verpflichtung, den Strafgefangenen vom Ergebnis der Klassifizierung (zu der wesentlich die Bestimmung der für die Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständigen Anstalt gehört), insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, ist auch entsprochen, wenn ihm - wenngleich erst unmittelbar vor der Durchführung - am Tag der Überstellung ausdrücklich mitgeteilt wird, in welche Strafvollzugsanstalt er überstellt werde; zur Vereitelung der Überstellung gesetzte Gewalttätigkeiten sind notwendig rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 44/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 9 Os 44/72
    Veröff: EvBl 1973/121 S 270 = SSt 43/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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