Norm
StVG §134 Abs5Rechtssatz
Der im § 134 Abs 5 StVG normierten Verpflichtung, den Strafgefangenen vom Ergebnis der Klassifizierung (zu der wesentlich die Bestimmung der für die Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständigen Anstalt gehört), insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, ist auch entsprochen, wenn ihm - wenngleich erst unmittelbar vor der Durchführung - am Tag der Überstellung ausdrücklich mitgeteilt wird, in welche Strafvollzugsanstalt er überstellt werde; zur Vereitelung der Überstellung gesetzte Gewalttätigkeiten sind notwendig rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012