Norm: StVG §1 Z4StVG §3StVG §6: StVG §16StVG §99StVG §130StVG §133
Rechtssatz: 1) Aus dem § 1 Z 4 StVG ergibt sich nicht, dass auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen. 2) Die Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht beginnt nicht schon mit der Anordnung des Strafvollzuges, sondern erst mit dem Strafantritt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...