Norm
StVG §1 Z4Rechtssatz
1) Aus dem § 1 Z 4 StVG ergibt sich nicht, dass auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen.
2) Die Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht beginnt nicht schon mit der Anordnung des Strafvollzuges, sondern erst mit dem Strafantritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0087254Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020