Norm: AVG §45 Abs3StVG §116 Abs3
Rechtssatz: Parteiengehör ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG einzuräumen. Die Verletzung des Parteiengehör kann durch die bloße Nichtgebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht nicht heilen. Entscheidungstexte 132 Bs 418/18t Entscheidungstext OLG Wien 28.03.2019... mehr lesen...