Norm: StVG §107 Abs3StVG §118 Abs3
Rechtssatz: Nach § 118 Abs 3 StVG kann lediglich der öffentliche Ankläger von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer gerichtlich strafbaren Übertretung absehen oder zurücktreten, wenn eine Tat, die nach § 107 Abs 3 StVG als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht. Hingegen hat das Gericht, wenn es zu einer Anklagee... mehr lesen...