Norm
StVG §107 Abs3Rechtssatz
Nach § 118 Abs 3 StVG kann lediglich der öffentliche Ankläger von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer gerichtlich strafbaren Übertretung absehen oder zurücktreten, wenn eine Tat, die nach § 107 Abs 3 StVG als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht. Hingegen hat das Gericht, wenn es zu einer Anklageerhebung gekommen ist, bei Vorliegen des Tatbestandes jedenfalls einen Schuldspruch zu fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088426Dokumentnummer
JJR_19710429_OGH0002_0090OS00036_7100000_002