Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 3. 5. 2005 in einer Justizanstalt von einem anderen Häftling entweder mit einer Haar- oder Bartschere oder einem Jausenmesser in den Brustkorb gestochen und verletzt. Beide Häftlinge waren im Rahmen eines gelockerten Vollzugs in einer Wohngruppe (§§ 124 Abs 1, 126 Abs 2 Z 1 erster Fall StVG) untergebracht. Ein Häftling kommt nur auf Vorschlag des Abteilungskommandanten in die Wohngruppe. Über dessen Vorschlag entscheidet ein Gremium, bestehe... mehr lesen...