Norm: EheG §23StPO §183 Abs1StVG §100
Rechtssatz: Der bloße Verdacht, ein Untersuchungsgefangener wollte durch die begehrte Eheschließung während der Haft nur eine Staatsbürgerschaftsehe eingehen, stellt für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Abweisung des Antrags dar; die Prüfung, ob unter den gegebenen Umständen eine Eheschließung vorgenommen oder abgelehnt werden soll, obliegt vielmehr dem zuständigen Standesbeamten. ... mehr lesen...