Norm
EheG §23Rechtssatz
Der bloße Verdacht, ein Untersuchungsgefangener wollte durch die begehrte Eheschließung während der Haft nur eine Staatsbürgerschaftsehe eingehen, stellt für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Abweisung des Antrags dar; die Prüfung, ob unter den gegebenen Umständen eine Eheschließung vorgenommen oder abgelehnt werden soll, obliegt vielmehr dem zuständigen Standesbeamten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056041Dokumentnummer
JJR_19760108_OGH0002_0130OS00186_7500000_001