Norm: StEG §2 Abs1 litaStEG §6 Abs3StEG §9
Rechtssatz: Auf Ansprüche, die auf dem § 2 Abs 1 lit a StEG gegründet werden, kann auch verzichtet werden (vgl § 9 StEG). Ein solcher Verzicht ist allerdings nur dann rechtswirksam, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung des Angeklagten und nach Anhörung im Sinne des § 6 Abs 3 StEG erklärt wurde. Entscheidungstexte 12 Ns 9/72 Entscheidungste... mehr lesen...