Norm
StEG §2 Abs1 litaRechtssatz
Auf Ansprüche, die auf dem § 2 Abs 1 lit a StEG gegründet werden, kann auch verzichtet werden (vgl § 9 StEG). Ein solcher Verzicht ist allerdings nur dann rechtswirksam, wenn er nach ordnungsgemäßer Belehrung des Angeklagten und nach Anhörung im Sinne des § 6 Abs 3 StEG erklärt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087689Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0120NS00009_7200000_003