Index: Keine Angabe
Norm: StbG §58aStbG §58a Abs1StbG §58a Abs2 Beachte Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014
Rechtssatz: Nach § 58 a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz hat eine Person unter den dort angeführten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nicht verloren und nach § 58 a Abs. 2 StbG hat ein Feststellungsbescheid auszusprechen, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft nicht... mehr lesen...
Siehe PDF Dokument Schlagworte Staatsbürgerschaft Kriegsopferversorgung Gleichheitsrecht Bescheid gleichheitswidrige Auslegung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VFGH:1979:B346.1979 Zuletzt aktualisiert am 17.04.2018 mehr lesen...